Sanierungsplanung

Sanierungsempfehlung

Auf Grundlage unserer sachverständigen Untersuchungsergebnisse erstellen wir für Sie ein konkretes Sanierungskonzept, auf dessen Grundlage Fachfirmen mit der Schadensregulierung beauftragt werden.
Die Sanierungsempfehlung wird auf die individuellen Gegebenheiten des Objekts, die allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik sowie die einschlägigen DIN- Vorschriften abgestimmt.

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So werden ungeeignete und flankierende Sanierungsmaßnahmen vermieden.
Zudem erfolgt auf Ihren Wunsch eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung und Ausschreibung der Schadenbeseitigungsmaßnahmen sowie eine Kalkulation der Schadenbeseitigungskosten.



Ausschreibung

Bei der Ausschreibung werden durch uns in Leistungsverzeichnissen die Leistungen sämtlicher Baugewerke (z.B. Maurerarbeiten) nach Inhalt und Menge beschrieben. Es ist eine Aufforderung des Bauherrn (künftigen Auftraggebers) gegenüber Handwerkern (Baufirmen), entsprechende Preisangebote abzugeben, um aus dem wirtschaftlichsten (nicht günstigsten) Angebot auswählen, verhandeln und ggf. beauftragen zu können.

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Wir erstellten für Sie Leistungsverzeichnisse auf der Grundlage der Architektenplanung und Baubeschreibung, der statischen Berechnung, der einschlägigen Ausführungsrichtlinien und DIN-Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik. Leistungsverzeichnisse dienen der Beschreibung der nach Art und Umfang geschuldeten Bau-und Sanierungsleistung, die durch die vereinbarte Vergütung abgegolten wird. Fachfirmen tragen in die einzelnen Leistungspositionen ihre Preise ein, die nach entsprechender Verhandlung beauftragt werden.



Kostenplanung

Unsere Kostenplanung umfasst alle Maßnahmen der Kostenermittlung, der Kostenkontrolle und der Kostensteuerung. Die Ermittlung von Investitionskosten wird in DIN 276 geregelt, wobei für Baunutzungskosten auf DIN 18960 verwiesen wird.
Für den Bauherrn sind diese Kosteninformationen insbesondere deshalb wichtig, um einen tragbaren Finanzierungsplan zu erstellen oder erstellen zu lassen, von dem letztlich die Höhe der Folgekosten abhängt. Die Genauigkeit der Kostenermittlung hängt ab vom jeweiligen Planungsstand.
Je nach Planungsstand unterscheidet die Kostenermittlung gemäß DIN 276 die Kostenschätzung, Kostenberechnung, Kostenanschlag und die Kostenfeststellung.

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Die Kostenschätzung dient einer genaueren Ermittlung der voraussichtlichen Gebäude-kosten, wenn auch das Ergebnis eine gewisse Streubreite aufweist.
Die Kostenberechnung ist die genaueste Kostenermittlungsmethode vor der Phase der Ausschreibung und Vergabe.
Der Kostenanschlag basiert auf den Firmenangeboten, die aufgrund der Ausschreibung eingereicht werden.
Die Kostenfeststellung dient der Kostendokumentation nach dem rechnungsmäßigen Abschluss eines Bauvorhabens.



Angebots- und Rechnungsprüfung

Im Rahmen der Ausschreibung von Bau- und Sanierungsmaßnahmen ist die Angebotsprüfung ein wichtiger Bestandteil, um das wirtschaftlichste Angebot mit marktüblichen Preisen zu beauftragen.
Wir prüfen und werten für Sie die eingereichten Kostenangebote der Fachfirmen in Bezug auf Leistungsinhalt, Mengen und Preisgestaltung.
Nach Abschluss der Bau- und Sanierungsmaßnahmen erfolgt durch uns eine Rechnungsprüfung auf Grundlage des beauftragten Angebotes (Vertrag), des Aufmaßes, des Leistungsstandes sowie der Sanierungsplanung. Sie erhalten somit eine hohe Kostensicherheit, da nur tatsächlich ausgeführte Leistungen bezahlt werden.

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Zur Angebotsprüfung wird ein Preisspiegel erstellt, der sämtliche Firmenangebote enthält.
Die Angebotsprüfung umfasst die Prüfung folgender Punkte:

  • Formal: Vollständigkeit aller geforderter Angaben und Unterlagen,
  • Rechtlich: Rechtsverbindliche Unterschriften, Vertragsbedingungen,
  • Technisch: Alternativen zur ausgeschriebenen Leistung, Vorbehalte,
  • Preislich: Angemessenheit und rechnerische Richtigkeit der Preise.

Die Rechnungsprüfung erstreckt sich auf die fachtechnische und rechnerische Behandlung, d.h. es wird bestätigt, dass die Abrechnung nicht nur fachtechnisch und rechnerisch in Ordnung ist, sondern dass sie sich auch in Übereinstimmung mit den vertraglichen Bedingungen befindet.
Nachtragsforderungen der Baufirmen werden auf ihre grundsätzliche Berechtigung und dann auf ihre Angemessenheit geprüft.
Dazu werden Gewährleistungseinbehalte für die Zeit der vertraglich vereinbarten Gewährleistungsfrist (5 Jahre gemäß BGB; 4 Jahre gemäß VOB) berücksichtigt.



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